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Autorecht

Bekommt ein Autofahrer wegen verkehrswidrigen Verhaltens Punkte, so werden diese im Zentralverkehrsregister aufgelistet. Diese „Sündenkartei“ wird von dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt und enthält zudem auch weitere Eintragungen. Für „Verkehrssünden“ können neben Bußgeldern auch bis zu sieben Punkte und sogar ein befristetes Fahrverbot verhängt werden. Es kann sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen. Werden mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten nacheinander begangen, so zählt jede einzeln und die Punkte werden addiert. Wenn diese allerdings gleichzeitig begangen werden, so wird nur die mit der höchsten Punktzahl geahndet. Resultieren die Punkte hingegen lediglich aus Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, so werden sie nach zwei Jahren gelöscht, solange in diesem Zeitraum keine weiteren hinzu kommen. Ist das nicht der Fall, verlängert sich die Frist wieder um zwei Jahre. Punkte aus Straftaten bleiben je nach Schwere des Deliktes länger, sogar bis zu 10 Jahren, bestehen.

Zu den Straftaten zählen unter anderen das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder unterlassene Hilfeleistung. Das Punktekonto erlischt immer dann, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar können Punkte abgebaut werden. Es kann allerdings nur einmal innerhalb fünf Jahren an einem solchen Aufbauseminar teilgenommen werden. Wie viele Punkte so abgebaut werden können ist abhängig vom Punktestand. Beträgt dieser beispielsweise 1 – 8 Punkte, so kann der Fahrer vier Punkte abbauen. Bei einem Punktestand von 8 – 13 Punkten lassen sich nur noch 2 Punkte abbauen und es wird eine Verwarnung ausgesprochen. Hat ein Kraftfahrzeugführer 14 – 17 Punkte, so muss er an dem Aufbauseminar teilnehmen, ohne dass er Punkte abbauen kann. Erscheint der Bestrafte nicht zu dem Aufbauseminar, so wird ihm der Führerschein entzogen und das Punktekonto bleibt bestehen. Diesen bekommt der Fahrer frühesten nach sechs Monaten und bestandener MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zurück. Sind 18 Punkte erreicht, so wird sofort die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen. Auch hier muss anschließend die MPU bestanden werden.

Neben den Punkten werden in Flensburg auch weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfasst. Dabei können Entscheidungen über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Strafverstößen eingetragen sein. Von Ordnungswidrigkeiten spricht man ab einer Geldstrafe von 40,- Euro. Die Eignung des Kraftfahrers kann beispielsweise einen weiteren Eintrag darstellen. Es wird ebenfalls eingetragen, ob der Fahrer berechtigt ist, überhaupt ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch wenn der Punktestand nach einem Führerscheinentzug gelöscht wird, bleiben die Eintragungen über die Verstöße stehen. Erst nach einer gewissen Überliegefrist werden diese getilgt. Die Überliegefrist ist je nach der Ordnungswidrigkeit unterschiedlich lang. Sie können zwei, fünf oder sogar 10 Jahre betragen. Eine zehnjährige Tilgungsfrist liegt zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenstraftaten vor. Jeder Bürger darf seine Punkte schriftlich erfragen und die Einträge einsehen. Damit nur berechtigte Personen Auskunft erhalten, muss ein Identitätsnachweis in Form der Geburtsurkunde oder einer beglaubigten Kopie des Personalausweises oder Passes erbracht werden.

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