Garantie ist nicht dasselbe wie Gewährleistung. Die Gewährleistung wird auch als Sachmängelhaftung bezeichnet. Wurde ein Neuwagen bei einem Autohändler gekauft, so ist eine zweijährige Sachmängelhaftung vorgeschrieben. Der Fahrzeughändler kann aber auch lediglich als Vermittler auftreten. Dann muss der Käufer sich an den im Kaufvertrag eingetragenen Ansprechpartner wenden. Immer wenn bei Übergabe der Zustand des Neuwagens nicht den Vereinbarungen entspricht, liegt ein Sachmangel vor. Die vom Käufer angegebenen Mängel sollten allerdings vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Liegt ein solcher Sachmangel vor, so kann der Käufer verlangen, dass der Sachmangel innerhalb von zwei Jahren behoben wird. Sollte der Mangel auch nach einer zweiten Reparatur nicht behoben werden können, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Verschleißteile wie zum Beispiel Bremsklötze fallen allerdings nicht unter die Gewährleistung. Die Frist für die zweijährige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübergabe. Bei EU-Reimporten hingegen kann die Haftungsfrage schwierig werden. In diesem Fall stellt der Händler womöglich lediglich den Vermittler für ein ausländisches Autohaus dar. Dann sind die Ansprüche im Ausland nach ausländischem Recht geltend zu machen.
> Garantie <